Brennereien in Deutschland
Es gibt in Deutschland drei Typen von Alkohol-Brennern, Verschlussbrennereien, Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer.
Verschlussbrennerei
Die Destillation von Branntwein im Rahmen des Branntweinmonopols erfolgt grundsätzlich in Verschlussbrennereien. Dabei wird – im Gegensatz zur Ausnahmeregelung bei den Abfindungsbrennereien – die tatsächlich entstandene Alkoholmenge ermittelt. Die gesamte Produktion erfolgt unter zollamtlichem Verschluss; d.h. alle Flansche und Verbindungen sind vom Zoll verplombt. Die Alkoholmenge wird entweder durch ein geeichtes Zählwerk oder ein verschlossenes Sammelgefäß nachgewiesen. (In Österreich wird hierfür in Verschlussbrennereien mit eingeschränkter Anlagensicherung ein so genannter Brändezähler verwendet.)
Verschlussbrennereien können mit oder ohne Brennrecht betrieben werden. Der Begriff Brennrecht ist dabei nicht als Handlungserlaubnis zu verstehen, sondern als das Recht, Branntwein unter finanziell besonders günstigen Bedingungen herzustellen.. Im Rahmen des Brennrechts kann der Alkohol zu einem über dem Marktpreis liegenden Preis an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abgeliefert werden. Brennrechte können ohne weiteres 100.000 Liter Alkohol pro Jahr und mehr betragen.
Verschlussbrennereien sind Steuerlager (§ 133 BranntwmonG). Der Alkohol bleibt solange unter Steueraussetzung, wie er sich in der Verschlussbrennerei befindet. Die Steuer entsteht, wenn er aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne dass sich ein weiteres Verfahren anschließt (z.B. Offenes Branntweinlager, Ablieferung an die Bundesmonopolverwaltung, steuerbefreiende Verwendung). Der Steuersatz beträgt 13,03 €/Liter Alkohol. Eine Ausnahme besteht für Kleinverschlussbrennereien bis 400 Liter Jahresproduktion; sie unterliegen einem verminderten Steuersatz von 7,33 € (§ 131 BranntwmonG).
Bioethanol wird ebenfalls in Verschlussbrennereien hergestellt - aber außerhalb des Branntweinmonopols.
Zum 30. September 2013 laufen die Brennrechte für landwirtschaftliche Brennereien aus. Verschlussbrennereien ohne Brennrecht sind vom Auslaufen des Branntweinmonopols nicht betroffen.
Abfindungsbrennerei
Ausbeutesatz
Beispiel: Für Apfelmaische beträgt der Ausbeutesatz 3,6 %. Meldet der Brenner 200 Liter Apfelmaische an, dann erhält er einen Steuer- oder Ablieferungsbescheid über 200 * 3,6 % = 7,2 Liter Alkohol. Mehrausbeuten, auch Überbrand genannt, gehen steuerfrei in den Besitz des Brenners über. Minderausbeuten gehen zu Lasten des Brenners. Sie kommen aber so gut wie nie vor, im Durchschnitt beträgt die Überausbeute 40 %.
Kontingent
Abfindungsbrennereien sind grundsätzlich auf eine Erzeugung von 50 Liter reinem Alkohol pro Jahr (nach Ausbeutesatz, nicht tatsächlich) beschränkt. Diese Regelung stammt aus dem Jahr 1926. Vorher stand Abfindungsbrennern ein Jahreskontingent von 300 Litern Alkohol zur Verfügung. Brennereien, die damals schon zugelassen waren, dürfen mit ihren alten Rechten weiter betrieben werden. Das ist der Grund, warum trotz der rechtlichen Beschränkung auf 50 Liter Alkohol pro Jahr die meisten Abfindungsbrennereien ein 300-Liter-Brennrecht besitzen (ca. 95 %). Obstbrennereien können ihr Kontingent beliebig in einem Abschnitt von 10 Jahren nutzen (500 bzw. 3000 Liter - Abschnittsbrennerei).
Abfindungsanmeldung
Der Brenner meldet seine Rohstoffe mit einer Abfindungsanmeldung beim Hauptzollamt Stuttgart an. Dabei entscheidet er, ob der nominell entstehende Branntwein an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abgeliefert oder versteuert werden soll. Abfindungsbranntwein unterliegt einem verminderten Steuersatz von 10,22 Euro pro Liter Alkohol (§ 131 BranntwmonG). Die Ablieferung von Alkohol wird subventioniert (derzeit ca. 3 Euro pro Liter, der Marktpreis liegt unter 50 ct.). Je nach Wahl erhält er danach eine Brenngenehmigung mit Steuer- bzw. Ablieferungsbescheid. Eine Durchschrift dieser Genehmigung geht an das örtliche Hauptzollamt zur Überwachung.
Geschichte
Abfindungsbrennen gibt es in Deutschland seit 1887; praktisch handelt es sich um ein süddeutsches Sonderrecht. Die meisten dieser Brennereien liegen am Oberrhein und am Bodensee. Der Name Abfindungsbrennen kommt von der Möglichkeit, zwischen einer „Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag“ und der „Abfindung auf die Mindestmenge“ zu wählen. Das Wort Abfindung ist in diesem Zusammenhang als Leistung zur Abgeltung von Rechtsansprüchen zu verstehen.
Zukunft
Nach wiederholten Verlängerungen und Übergangsregelungen wird das Monopolgesetz mit Wirkung zum 31. Dezember 2017 endgültig außer Kraft gesetzt. Die staatlichen Beihilfen für die Kartoffel- und Getreidebrennereien werden bereits Ende 2013 auslaufen. Für rund 20 000 Klein- und Obstbrennereien endet das Branntweinmonopol Ende 2017. Die verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Branntweinsteuer werden aus dem Zweiten Teil des geltenden Branntweinmonopolgesetzes in ein Alkoholsteuergesetz ab dem 1. Januar 2018 übernommen. Das Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen wird auf der Basis der derzeit geltenden Kriterien und verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen in das Alkoholsteuergesetz integriert. Damit verbunden ist insbesondere die bundesweite Öffnung des Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennens. Die begrifflich überkommene Branntweinsteuer wird aus Gründen einer zeitgemäßen und klarer bezeichnenden Rechtssprache in Alkoholsteuer umbenannt. Die Klein- und Obstbrenner beabsichtigen, ihre Produkte zukünftig über Winzergenossenschaften zu vermarkten. Quelle: Gesetz zur Abschaffung des Branntweinmonopols (Branntweinmonopolabschaffungsgesetz) vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S.1650).
Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Sie wurde durch Gesetz vom 8. August 1951 als Nachfolgerin der Reichsmonopolverwaltung errichtet.
Die BfB besteht aus:
- dem Bundesmonopolamt, zuständig für die hoheitlichen Aufgaben und die Grundsatzangelegenheiten im Rahmen des Branntweinmonopolgesetzes einschließlich der daraus resultierenden Einzelaufgaben,
 - der Verwertungsstelle für Agraralkohol, zuständig für die kaufmännischen Geschäfte einschließlich Erstellung einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Fertigung eines Geschäftsberichts.
 
Nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol ist die BfB verpflichtet, den in Deutschland von ca. 600 klein- und mittelständischen landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien, circa 20.000 aktiven Abfindungsbrennereien und von rund 100.000 aktiven Stoffbesitzern aus landwirtschaftlichen Rohstoffen - überwiegend Kartoffeln, Getreide und Obst - hergestellten Agraralkohol zu übernehmen (Agrar- und Mittelstandsförderung) und zu verwerten.
Für den übernommenen Alkohol zahlt die BfB einen Übernahmepreis, der sich prinzipiell an den Selbstkosten der Brennereien orientiert.
Neben der Vermarktung von Alkohol obliegen der BfB auch hoheitliche Fachaufgaben. Diese beinhalten insbesondere die Prüfung und Beglaubigung von Messgeräten (Messuhren) für die steuerrechtliche Erfassung von Alkohol, die sicherungstechnische Prüfung, Begutachtung und Beratung von Verschlussbrennereien sowie die Untersuchung und Beurteilung von Vergällungsmitteln und vergällten Alkoholen auf der Grundlage der Branntweinsteuerverordnung.
Durch Brennrechte ist für landwirtschaftliche Verschlussbrennereien geregelt, wie viel Hektoliter Alkohol sie unter welchen Bedingungen und aus welchen Rohstoffen unter Inanspruchnahme der monopolrechtlichen Vergünstigungen herstellen dürfen (Brennrecht). Die prozentuale Ausnutzung der Brennrechte wird jährlich aufgrund des Bestandes, den Absatzerwartungen und der finanziellen Mittel von der BfB festgelegt (Jahresbrennrecht).
Aktuelle Entwicklungen aufgrund der VO (EU) Nr. 1234/2010
																
																Das 
																Branntweinmonopol 
																befindet sich 
																seit dem 
																1. Januar 2011 
																in dem bis zum 
																31. Dezember 2017 
																währenden 
																Ausstiegsszenarium.
																Der Ministerrat 
																der EU und das 
																Europäische 
																Parlament haben 
																mit der 
																Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 
																vom 
																15. Dezember 2010 
																(ABl. (EU) 
																vom 
																30. Dezember 2010, 
																L 346/11) die
																
																letztmalige 
																Verlängerung der 
																EU-beihilferechtlichen 
																Ausnahmeregelung 
																zur Gewährung 
																produktionsbezogener 
																Beihilfen nach 
																dem deutschen 
																Branntweinmonopol 
																formell 
																beschlossen. 
																Nach der 
																Verordnung 
																können die 
																Brennereien noch
																bis 
																Ende 2013 
																(landwirtschaftliche
																
																Verschlussbrennereien) 
																bzw. noch bis
																
																Ende 2017 
																(Abfindungsbrenner, 
																Stoffbesitzer 
																und 
																Obstgemeinschaftsbrennereien) 
																Alkohol im 
																Rahmen des BfB 
																abliefern.
																
																Der 
																rechtliche 
																Rahmen für 
																den von 
																Deutschland 
																umzusetzenden
																
																degressiven 
																Ausstieg aus dem 
																Branntweinmonopol 
																ist mit 
																der
																
																VO (EU) Nr. 1234/2010
																klar 
																umgrenzt. 
																Vor diesem 
																Hintergrund ist 
																das 
																Bundesministerium 
																der Finanzen 
																gehalten, die
																BfB 
																während der 
																Restlaufzeit des 
																Branntweinmonopols 
																entsprechend dem 
																Aufgabenanfall 
																im 
																Ausstiegsszenarium
																
																sukzessive 
																"zurückzubauen". 
																Demnach ist nach 
																dem 
																gegenwärtigen 
																Stand die
																
																Auflösung 
																der BfB nach 
																Abwicklung aller 
																Restaufgaben des 
																Branntweinmonopols, 
																d.h. 
																nicht vor dem 
																31. Dezember 2017, 
																vorgesehen.
																
 

